KFZ-Steuer

Die Kraftfahrzeugsteuer, kurz Kfz-Steuer, ist eine Steuer, die für jeden Fahrzeughalter für jedes seiner Fahrzeuge jährlich fällig wird

Grundsätzlich besteht für jeden Fahrzeughalter die Steuerpflicht – nur in Sonderfällen sind Reduzierungen oder Befreiungen möglich. Seit der letzten Reform 2009 hat die Kfz-Steuer durch die Hinzunahme des Schadstoffausstoßes bei der Ermittlung der Steuerschuld an Komplexität gewonnen – für den Steuerpflichtigen ist es so im Vorfeld schwieriger geworden, die eigene Kfz-Steuerschuld für ein neu anzumeldendes Fahrzeug einzuschätzen. Im Folgenden erhalten Sie alles Wissenswerte zur Kfz-Steuer.

Wer ist Kfz-steuerpflichtig und wann beginnt die Steuerpflicht?

Generell ist der Fahrzeughalter, also die Person, die in den Fahrzeugdokumenten eingetragen wurde, auch der Kfz-Steuerpflichtige. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag der Anmeldung beziehungsweise Umtragung in den Papieren. Neben Privatpersonen können auch Unternehmen als Fahrzeughalter eingetragen sein, und damit als Steuerpflichtige fungieren. Kleine Besonderheit, die sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt: Wer ohne Zulassung mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt, wird dadurch ebenfalls steuerpflichtig.

Wann endet die Steuerpflicht?

Die Steuerpflicht endet mit dem Tag, an dem der Fahrzeughalter aus den Fahrzeugdokumenten ausgetragen wird beziehungsweise ein neuer Fahrzeughalter eingetragen (der Fahrzeugabmeldung). Die Steuerschuld wird dann taggenau berechnet und eine eventuelle Differenz zur Steuervorauszahlung rückerstattet. Eine Ausnahme existiert für besonders kurze Anmeldungen – die Steuerpflicht läuft für mindestens einen Monat, auch wenn das Fahrzeug weniger als einen Monat gemeldet ist (sofern nicht direkt ein neuer Fahrzeughalter eingetragen wird).

Wann ist die Kfz-Steuer fällig?

Die Kfz-Steuer muss im Voraus gezahlt werden für ein Jahr. Dabei wird als Fälligkeitstag der Tag der Anmeldung herangezogen. Mittlerweile ist bei der Anmeldung ein Lastschriftmandat zu erteilen, sodass die Kfz-Steuer automatisch einmal im Jahr von einem vom Fahrzeughalter zu benennenen Konto abgebucht wird. Bei Steuerbeträgen über 500 Euro ist (mit drei Prozent Aufschlag) eine halbjährige Zahlung möglich, ab 1000 Euro (mit sechs Prozent Aufschlag) eine vierteljährliche. Verwaltet wird die Kfz-Steuer seit Mitte 2014 von der Bundesfinanzverwaltung (Zollverwaltung). Über die Kfz-Steuer wird ein Steuerbescheid erlassen und dem Steuerpflichtigen zugesandt. Mit dem Bescheid wird die Steuer festgesetzt. Solange der Steuerbetrag sich nicht verändert, wird kein neuer Bescheid versandt und automatisch die Steuerschuld eingezogen.

Kriterien der Kfz-Steuer

Zur Festsetzung der Kfz-Steuer werden verschiedene Merkmale herangezogen. Dazu zählen die Art des Fahrzeugs (Pkw, Lkw, Motorrad, Wohnmobil, Anhänger, …), Motorart (Benziner, Diesel, …) und Motorgröße (Hubraum), der Schadstoffausstoß (CO2) und in diesem Zusammenhang auch das Datum der Erstzulassung sowie das zulässige Gesamtgewicht (nicht bei Pkw). Die umfassende Reform 2009 hat den Schadstoffausstoß in die Berechnung der Kfz-Steuer für Pkw eingefügt. Bezogen auf die beiden wichtigsten Merkmale, berechnet sich die Kfz-Steuer nach dem Hubraum (Faktor 1) und den CO2-Emissionen (Faktor 2).

Die Kfz-Steuer für Pkw

Nach dem ersten Kriterium wird je angefangenen 100 Kubikzentimetern Hubraum ein fester Steuerbetrag erhoben. Für Dieselmotoren fällt dieser Betrag höher aus als für Benziner. Zudem sind die Fahrzeuge in Schadstoffklassen eingeteilt – je schlechter die Schadstoffklasse, desto höher der Betrag pro angefangenen 100 Kubikzentimetern. Liegt die Erstzulassung des Fahrzeugs nach dem 30. Juni 2009, spielt der Schadstoffausstoß eine größere Rolle bei der Ermittlung des Steuerbetrags. Auch hier gilt zunächst ein fester Betrag je angefangene 100 Kubikzentimetern Hubraum (nach Diesel und Benziner getrennt), dieser Betrag ist aber deutlich geringer als für altere Erstzulassungen. An diese Stelle tritt ein CO2-Zuschlag in Abhängigkeit der ausgestoßenen Menge an CO2. Je nach Datum der Erstzulassung gibt es hier Freigrenzen, die für neuere Fahrzeuge sukzessive geringer werden. Je jünger die Erstzulassung, desto niedriger die Freigrenze.

Dieses komplexe System führt zu einiger Unübersichtlichkeit. So ist es beispielsweise möglich, dass zwei gleiche Fahrzeuge, die sich nur im Datum der Erstzulassung unterscheiden, durch die Freigrenzen-Regelung unterschiedlich besteuert werden. Zur Übersichtlichkeit ein paar Beispiele:

Ein Fahrzeug mit Erstzulassung im Mai 2008, 1398 Kubikzentimeter Hubraum, Euro Norm 4, Benziner wird wie folgt zurzeit besteuert: 14 mal 6,75 Euro (Betrag pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum in der Schadstoffklasse Euro 3 und besser für Benziner) ergibt 94,50 Euro.

Ein Fahrzeug mit Erstzulassung im Mai 2011, 1398 Kubikzentimeter Hubraum, Euro Norm 4, Benziner, Schadstoffausstoß von 135 g/km CO2 wird wie folgt zurzeit besteuert: 14 mal 2 Euro (Betrag pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum in der Schadstoffklasse Euro 3 und besser für Benziner) zuzüglich 15 mal 2 Euro (135 g/km Ausstoß abzüglich 120 g/km Freigrenze für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor 2012 multipliziert mit dem CO2-Aufschlag) ergibt insgesamt 58 Euro.

2012 und 2013 wurden die CO2-Freigrenzen um 10 g/km gesenkt, für 2014 um weitere 5 g/km, sodass für Erstzulassungen ab 2014 eine CO2-Grenze von 95 g/km gilt. Ein Fahrzeug mit obigen Daten und gleichem Schadstoffausstoß würde dann 50 Euro mehr Kfz-Steuern zahlen als im Beispiel direkt zuvor. So soll ein Anreiz für den Kauf schadstoffärmerer Modelle entstehen.

Die Kfz-Steuer für Motorräder

Die Kfz-Steuer für Motorräder ist deutlich einfacher strukturiert. Hier wird nur der Hubraum in die Berechnung eingezogen. Ein fester Betrag je 25 Kubikzentimetern Hubraum ergibt die Steuerschuld. Motorräder mit Motoren unter 125 Kubikzentimetern Hubraum und einer Leistung unter 11 kW sind gänzlich von der Steuer befreit.

Die Kfz-Steuer für Elektrofahrzeuge

Unabhängig von der Fahrzeugart sind Fahrzeuge mit Elektroantrieb von der Steuer für fünf respektive zehn Jahre von der Steuer befreit. Bei Erstzulassung vor dem 18. Mai 2011 gilt die Steuerbefreiung für zehn Jahre, danach für fünf. Die Steuerbefreiung ist auch für zukünftige Erstzulassungen bis Ende 2020 gesetzlich festgelegt. Danach werden Elektrofahrzeuge nach der Gesamtmasse besteuert, analog zu Lkws und nicht kategorisierbaren Fahrzeugen, allerdings mit hälftigem Abschlag.

Die Kfz-Steuer für Anhänger

Die Kfz-Steuer für Anhänger richtet sich nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Anhängers. Je 200 Kilogramm wird ein Festbetrag als Steuer erhoben, bis zu einem Höchstbetrag von zurzeit 373 Euro. Sind die Bedingungen für ein grünes Anhängerkennzeichen erfüllt, erfolgt eine Steuerbefreiung. Das ist beispielsweise für Anhänger mit besonderem Verwendungszweck (Bootstrailer und ähnliches) möglich.

Die Kfz-Steuer für Wohnmobile

Wohnmobile bilden mittlerweile eine eigene Fahrzeugklasse und werden nach eigenem Tarif besteuert. Die Kfz-Steuer richtet sich bei Wohnmobilen ebenfalls nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Zudem wird die Schadstoffklasse berücksichtigt.

Die Kfz-Steuer für Lkw

Auch bei Lkw und sonstigen Fahrzeugen, die in keine der anderen Kategorien fallen, wird die Steuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht erhoben. Für Lkw bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht werden feste Beträge je 200 Kilogramm (gestaffelt) erhoben. Bei Lkw über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht findet die Schadstoffklasse und die Geräuschklasse zusätzliche Berücksichtigung. Auch hier staffelt sich der feste Betrag je 200 Kilogramm nach dem über den 3,5 Tonnen liegenden Gewicht.

Sonderregelung für Oldtimer

Erfüllt ein Fahrzeug die Regelungen, um als Oldtimer zu gelten (mindestens 30 Jahre alt, nur Originalteile verbaut), und ist entsprechend zugelassen, unterliegt es nicht mehr dem Berechnungsschema für Pkw oder Motorräder. Oldtimer werden mit einem Pauschalbetrag besteuert. Zurzeit liegt der für Motorräder bei 46,02 Euro und für Pkw bei 191,73 Euro.

Sonderregelung für rote Kennzeichen

Auch für rote Kennzeichen, die an verschiedenen Fahrzeugen angebracht werden (zum Beispiel bei Händlern), gilt eine Pauschalregelung. Hier fallen die gleichen Pauschalsätze an wie bei den Oldtimern.

Steuerreduzierungen und -befreiungen für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte haben die Möglichkeit, sofern ein Fahrzeug auf sie zugelassen ist, die Kfz-Steuer zu halbieren oder ganz zu vermeiden. So erhalten gehbehinderte Menschen eine Reduzierung der Steuerschuld um 50%, außergewöhnlich gehbehinderte, blinde oder hilflose Menschen eine vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer. Auch Kriegsbeschädigte haben ein Anrecht auf die Steuerbefreiung.

Weitere Sonderregelungen

Steuerminderungen oder -befreiungen sind ebenfalls für landwirtschaftliche Fahrzeuge oder Fahrzeuge von Schaustellern möglich. Die weiteren Sonderregelungen betreffen in erster Linie Behördenfahrzeuge und sind für Privatpersonen nicht relevant. Darüber hinaus kann ein Fahrzeughalter die Kfz-Steuer nicht vermeiden. Besteht die Möglichkeit, das eigenen Fahrzeugs nachzurüsten, um eine bessere Schadstoffklasse beziehungsweise einen geringeren CO2-Ausstoß zu haben, schlägt sich das ebenfalls in einer geringeren Kfz-Steuer nieder. Das nachträgliche Einbauen eines Rußpartikelfilters bei Dieselfahrzeugen lohnt sich in diesem Zusammenhang besonders.

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